Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Urheberschutz und Nutzungsrechte

1.1 Das Auftragswerk
Der einer Werbeagentur erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag (Auftragswerk). Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechtes und des Urheberrechtsgesetzes.

1.2 Die Arbeiten
Entwürfe, Skizzen, Datensätze und Werkzeichnungen der Werbeagentur Eiring GmbH (nachfolgend Agentur genannt) sind als persönliche geistige Schöpfung durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelung auch dann als vereinbart gilt, wenn die nach
§ 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

1.3 Änderungen
Ohne Zustimmung der Agentur dürfen Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen des Werkes ist unzulässig.
Bei Zuwiderhandlung steht der Agentur vom Auftraggeber ein zusätzliches Honorar in mindestens der 2,5-fachen Höhe des ursprünglichen Honorars oder der Höhe des
entstandenen Schadens zu.

1.4 Nutzungsart
Die Werke der Agentur dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber / Verwerter mit der Zahlung des Regelhonorars.

1.5 Wiederholungsnutzungen
Wiederholungsnutzungen z. B. Nachauflage oder Mehrfachnutzungen (z. B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung der Agentur.
Bei Zuwiderhandlung steht der Agentur vom Auftraggeber ein zusätzliches Honorar in mindestens der 2,5-fachen Höhe des ursprünglichen Honorars zu.

1.6 Nutzungsrechte
Die Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung der Agentur.
Einzelne Teile dürfen nicht aus dem Endwerk entnommen, vervielfältigt oder auf andere Weise verwendet werden.

1.7 Nutzungsumfang
Über den Umfang der Nutzung steht der Agentur ein Auskunftsanspruch zu.

1.8 Publizieren von Eigenwerbung
Die Agentur darf von ihr entwickelte Gestaltungen oder Werbemittel angemessen und branchenüblich signieren und für Eigenwerbung nutzen und publizieren. Dies kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen der Agentur und dem Auftraggeber ausgeschlossen werden.

2. Honorar

2.1 Leistung
Entwurf und Werkzeichnung sowie die Einräumung des Nutzungsrechtes bilden eine einheitliche Leistung. Für diese Leistung berechnet die Agentur a) das Regelhonorar für die genutzte Entwurfsarbeit, b) das Werkszeichnungshonorar für die Erstellung von Daten.

2.2 Nutzungsoptionen
Übt der Auftraggeber seine Nutzungsoptionen nicht aus und werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, berechnet die Agentur nach Zeitaufwand.

2.3 Honorarberechnung
Die Berechnung der Honorare richtet sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, nach der gültigen Preisliste.

2.4 Tätigkeit
Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen, ist nicht berufsüblich und bedarf eines speziellen Angebots.

2.5 Vorschläge und Weisungen · Mitwirkung
Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf das Honorar, sie begründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.

2.6 Fälligkeit der Zahlungen
Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten fällig; sie sind ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann die Agentur Zahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen. Diese Leistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten der Agentur verfügbar sein.

2.7 Mehrwertsteuer
Honorare und Rechnungsbeträge sind Nettobeträge, die Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu entrichten.

2.8 Lieferung bei Zahlungsverzug
Sollte es in einem Kundenkonto zu Zahlungsverzug kommen, ist die Agentur berechtigt Lieferungen o. Arbeiten zu entsprechenden Kundenkonten erst nach Zahlung fortzusetzen.

3. Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten

3.1 Zusatzleistungen
Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Datenbeständen sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptstudium, Produktionsüberwachung u. a.) werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.

3.2 Technische Nebenkosten
Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfausführungsarbeiten entstehende technische Nebenkosten (z. B. für Modelle, Archivdaten und Bildmaterial), diese sind zu erstatten.

3.3 Reisen
Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber / Verwerter zwecks Durchführung des Auftrags oder der Nutzung erforderlich sind, werden die entsprechenden Kosten & Spesen berechnet.

3.4 Vergabe von Fremdleistungen
Die Vergabe von Fremdleistungen im Zuge der Nutzungsdurchführung (z. B. Druckausführung & Versand) nimmt die Agentur nur aufgrund einer mit dem Auftraggeber / Verwerter getroffenen Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen Rechnung vor.

3.5 Fremdleistungen
Soweit die Agentur auf Veranlassung des Auftraggebers / Verwerters Fremdleistungen im eigenen Namen vergibt, stellt der Auftraggeber / Verwerter die Agentur von hieraus
resultierenden Verbindlichkeiten frei.

3.6 Vergütung der Zusatzleistungen
Die Vergütung für Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.

3.7 Mehr- & Minderlieferungen
Der Auftraggeber akzeptiert, dass Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 15 % der bestellten Auflage erfolgen können und ist zur Abnahme der Mehr- oder Minderlieferung verpflichtet. Der Kaufpreis erhöht oder vermindert sich gegebenfalls im Verhältnis der erbrachten Mehr- oder Minderleistung. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20%, unter 2.000 kg auf 15%.

4. Eigentumsvorbehalt und Versendungsgefahr

4.1 Nutzungsrechte
An den Arbeiten der Agentur werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht entsteht laut UWG nicht.

4.2 Versendungsgefahr
Zusendung und Rücksendung der Arbeiten erfolgen auf Gefahr und auf Rechnung des Auftraggebers / Verwerters.

4.3 Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren und Werbeträger bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur.

5. Korrektur und Produktionsüberwachung

5.1 Produktionskontrolle
Die Produktion wird von der Agentur nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist die Agentur ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.

6. Haftung

6.1 Wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit
Eine Haftung für die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit seiner Arbeiten wird von der Agentur nicht übernommen; gleiches gilt für deren Schutzfähigkeit.

6.2 Verantwortung von Bild und Text.
Der Auftraggeber / Verwerter übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.

6.3 Haftung bei Fremdleistungen
Soweit die Agentur auf Veranlassung des Auftraggebers / Verwerters Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet sie nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.

6.4 Freigabe
Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber / Verwerter. Delegiert der Auftraggeber / Verwerter im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an die Agentur, stellt er sie von der Haftung frei.

6.5 Haftung
Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist eine Haftung der Agentur nicht ausgeschlossen.

6.6 Lieferantenhaftung
Bei Zulieferern haftet die Agentur höchstens im Rahmen der Lieferantenhaftung.

7. Mängelrügen

Beanstandungen oder Reklamationen können bis zu einer Frist von 4 Arbeitstagen nach Erhalt der Leistung / Lieferung erhoben werden.

8. Belegexemplare

Von vervielfältigten Werken sind der Agentur mindestens 10 Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen, die sie auch im Rahmen seiner Eigenwerbung verwenden darf.

9. Gestaltungsfreiheit

9.1 Gestaltungsfreiheit
Für die Agentur besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit.

9.2 Vorlagen des Auftraggebers
Die der Agentur überlassenen Vorlagen (z.B. Texte, Fotos, Muster) werden unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber / Verwerter zur Verwendung berechtigt ist.

10. Geheimhaltungspflicht

Die Agentur und die Kunden behandeln Interna der jeweils anderen Partei und Informationen, die sie jeweils von der anderen Partei erhalten haben und nicht öffentlich zugänglich sind, vertraulich.

11. Erfüllungsort

Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz der Agentur.

12. Zahlungen

Generell gilt ein Zahlungsziel von 8 Tagen. Die Zahlungen sind ohne Abzug zu leisten. Andere Regelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

13. Werbung für eigene Angebote gegenüber Kunden

Die (persönlichen) Daten zum Zweck der Eigenwerbung oder aus informativen Zwecken sind zulässig, da die Agentur von einem berechtigten Interesse ausgeht. Die Agentur kann also seinen Bestandskunden – unabhängig davon, ob sie Verbraucher oder Unternehmer sind – Werbung für Eigenwerbung zusenden. Dies gilt auch bei Personen, mit denen ein rechtsgeschäftsähnliches Verhältnis zustande gekommen ist, z. B. weil ein Angebot erstellt wurde. Der Schutz der persönlichen Daten werden unter Regelung der Datenschutzgrundverordnung gewährleistet.

14. Listendaten

Die Agentur darf zu den genannten Listendaten, die es aus einer vertraglichen Beziehung hat, weitere Daten hinzuspeichern (§ 28 Abs. 3 Satz 3 BDSG). Diese müssen in zulässiger Weise erhoben worden sein, also entweder mit Einwilligung des Betroffenen erhoben
worden sein oder aus dem Vertragsverhältnis mit dem Betroffenen bzw. aus einem sog. öffentlichen Verzeichnis (z. B. Handelsregister) bzw. öffentlich zugänglichen Quellen
stammen.

15. Werbung & Werbung per E-Mail

Werbung per E-Mail bedarf nach Wettbewerbsrecht grundsätzlich der ausdrücklichen Einwilligung des Betroffenen (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG). Eine Ausnahme besteht dann, wenn das werbende Unternehmen die E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit einem Warenkauf oder einer Dienstleistung selbst erhoben hat und Eigenwerbung für ähnliche Waren bzw. Dienstleistung betreibt. Allerdings muss der Betroffene bei Erhebung der Adresse und bei Ansprache klar und deutlich auf sein Recht zum Widerspruch hingewiesen werden.
Liegt ein Widerspruch vor, muss dieser unbedingt beachtet werden (§ 7 Abs. 3 UWG).

15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaflichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.